Somit ist festzustellen, dass sich die C.___ GmbH unter Leitung des Beschwerdeführers © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte systematisch um ihre ahv-rechtlichen Pflichten foutierte. Dies ist dem Beschwerdeführer als widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 52 AHVG anzurechnen.