Aus den Akten ist ersichtlich, dass die C.___ GmbH seit Beginn ihres Bestehens - und namentlich auch in der vorliegend interessierenden Zeit vom 11. Juni 1999 bis zum 10. Juni 2003, während welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsführer fungierte - ihren Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungswerken nicht oder nur schleppend nachkam. So musste ausnahmslos jede Rechnung gemahnt, betrieben und der grösste Teil davon schliesslich abgeschrieben werden. Ebenso wurden die Jahresabrechnungen kaum je pünktlich und ohne zusätzlichen Druck seitens der Beschwerdegegnerin abgeliefert (vgl. Konto-Auszug; act. G 5.3.64). Somit ist festzustellen, dass sich die C.__