G 1 S. 3 sowie G 1.7). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass er gemäss Handelsregisterauszug bis zum 10. Juni 2003 Geschäftsführer der GmbH war. Somit war er auch (mindestens bis zu diesem Zeitpunkt) berechtigt und verpflichtet, die an die Gesellschaft gerichteten Verfügungen vom 26. April 2002 und 10. Mai 2002 entgegen zu nehmen, bzw. dafür zu sorgen, dass die an die Gesellschaft gerichtete Post an ihn gelangte. Schliesslich ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2000, dass die Löhne von P.___ über die St. Galler Filiale abgerechnet wurden, wie auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber einräumt (act. G 5.1 und G 1. S. 5).