_ nachbelastet wurden, steht vorliegend ohnehin nicht mehr zur Diskussion, nachdem diese erst nach Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer ergangen war. In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (Eingang Sozialversicherungsanstalt) und in der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Laden X.___ sei per November 2001 verkauft und die GmbH stillgelegt worden, weshalb er die Nachzahlungsverfügungen nie erhalten habe. Ansonsten hätte er bereits gegen die Nachzahlungsverfügungen opponiert (act. G 5.3 "Stellungnahme" und act. G 1 S. 3 sowie G 1.7).