3.- a) Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Verfahren noch Schadenersatz in Höhe von Fr. 13'163.-- für entgangene bundesrechtliche Beiträge und Fr. 2'062.40 für entgangene kantonalrechtliche Beiträge geltend. Dabei handelt es sich - abgesehen von einer unbestrittenen Rechnung vom 21. März 2003 betreffend Mahnung Unterlagen (Posten-Nr. 2003/0001) - um Lohnnachträge für die Jahre 1998 bis 2001 (inkl. Nebenkosten; Posten-Nr. 2002/0001 + 0002) für die Mitarbeiterinnen P.___ und Q.___. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die nachbelasteten Löhne seien nicht von der C.___ GmbH, sondern von der D.___ GmhH ausbezahlt worden, ist er nicht zu hören.