Die Beschwerdegegnerin verlangt auch Schadenersatz für entgangene Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK). Gemäss Art. 47 lit. d © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des kantonalen Kinderzulagengesetzes (KZG, sGS 371.1) werden die Bestimmungen des AHVG über die Arbeitgeberhaftung und Schadenersatzpflicht sinngemäss angewendet. Es besteht somit auch eine entsprechende Haftungsnorm für schuldhaft nicht bezahlte kantonalrechtliche Beiträge.