In zeitlicher Hinsicht kommt ein Verschulden nur solange in Betracht, als das Organ die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung der Gesellschaft massgeblich zu beeinflussen. Ein Organ kann nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen (oder Nebenkosten) zurückzuführen ist, welche bis zum Zeitpunkt seines effektiven Austritts entstanden oder fällig waren (vgl. BGE 126 V 61, 123 V 172, 112 V 1 Erw. 3c). Diese Umstände berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid und reduzierte die Schadenersatzforderung im Vergleich zur verfügten Forderung entsprechend.