So haftet bei der GmbH namentlich der formell eingesetzte Geschäftsführer (BGE 126 V 237). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer vom 11. Juni 1999 bis zum 10. Juni 2003 als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH im Handelsregister eingetragen, danach nur noch als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung (online-Handelsregisterauszug vom 14. August 2007). Die Passivlegitimation des Beschwerdeführers ist damit unstreitig gegeben. In zeitlicher Hinsicht kommt ein Verschulden nur solange in Betracht, als das Organ die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung der Gesellschaft massgeblich zu beeinflussen.