c) Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Unter den Begriff des Arbeitgebers fallen nach konstanter Praxis des Bundesgerichts auch die für eine juristische Person handelnden Organe (BGE 129 V 11 mit Hinweisen). So haftet bei der GmbH namentlich der formell eingesetzte Geschäftsführer (BGE 126 V 237).