b) Der fristauslösende Zeitpunkt für die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG fällt praxisgemäss in der Regel mit der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins im Falle der Betreibung auf Pfändung (BGE 113 V 258 Erw. 3c mit Hinweisen) oder - im Falle der Betreibung auf Konkurs - mit der Auflage des Kollokationsplans (und des Inventars) zusammen (BGE 126 V 443). Vorliegend datieren die massgebenden Pfändungsverlustscheine vom 26. September 2003 bis zum 26. November 2003 (act. G 5.1, 5.3.22 - 23). Indem die Beschwerdegegnerin ihre