In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind ohnehin die Vorschriften des Art. 52 Abs. 2 - 5 AHVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung massgebend, da verfahrensrechtliche Neuerungen im Allgemeinen mit deren Inkrafttreten anwendbar sind (vgl. BGE 111 V 47; 129 V 115 Erw. 2.2; SVR-AHV 2004 Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin machte deshalb ihre Schadenersatzforderung zu Recht mit einer einsprachefähigen Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG geltend, gegen welche wiederum die Rechtsmittel der Einsprache und der Beschwerde gegeben sind (Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 4).