2.- a) Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft. Mit ihm wurden verschiedene Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung nach dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) geändert. Der Sachverhalt, welcher der vorliegenden Streitsache zu Grunde liegt, hat sich hinsichtlich der Fälligkeit der in Frage stehenden Beiträge vor (Rechnungen vom 30. April und 14. Mai 2002; act. G 5.3.64; vgl. auch Art. 39 Abs. 2 AHVV) und hinsichtlich der Schadensentstehung nach Inkrafttreten des ATSG verwirklicht (Pfändungsverlustscheine vom 26. September 2003 bis 26. November 2003).