1.- Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2007 und damit die diesem zu Grunde liegende Schadenersatzverfügung vom 2. August 2005, mit welcher die Beschwerdegegnerin Schadenersatz von (ursprünglich) Fr. 17'368.80 für nicht bezahlte Lohnnachträge (inkl. Nebenkosten) betreffend die Jahre 1998 bis 2001 forderte (Posten 2002/0001 + 0002 und 2003/0001 + 0003; act. G 5.3.40). Die Verfügung vom 24. Januar 2003, mit welcher die Beschwerdegegnerin Schadenersatz für die fakturierten Beiträge 1998 bis 2001 (Posten 2001/0001 + 0007;