B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. März 2007, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids verlangt wird. Ausserdem sei der geforderte Schadenersatz in Höhe von "Fr. 46'437.15 abzulehnen" und dem Beschwerdeführer der Betrag samt Zinsen zurückzuerstatten. Zur Begründung wird sinngemäss vorgebracht, dass den Beschwerdeführer keine grobe Fahrlässigkeit treffe und dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn die Sozialversicherungsanstalt die Rechnungen für die Jahre 1998 und 1999 nicht erst im Jahr 2001 eingefordert hätte. Ausserdem wird ausgeführt, dass die Löhne von T.___ und Q.___ nicht durch die C.___