Zwar beruhten die schadenersatzweise geltend gemachten Posten auf rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen, die nicht mehr überprüft werden könnten. Nachdem der Einsprecher jedoch nur bis zum 10. Juni 2003 Geschäftsführer gewesen sei, hafte er nur für die bis zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fälligen Beiträge und Nebenkosten. Die Schadensumme betrage demnach Fr. 13'163.-- (bundesrechtliche Beiträge) bzw. Fr. 2'062.40 (kantonalrechtliche Beiträge), insgesamt somit Fr. 15'225.40 (act. G 5.3.65). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte