Die von B.___ am 14. September 2005/13. Oktober 2005 dagegen erhobene Einsprache, mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, ein Teil der erfassten Löhne sei nicht von der C.___ GmbH ausbezahlt worden, - und die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. November 2006 zur materiellen Behandlung zurückgewiesen wurde (act. G 5.3.61) -, hiess die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 12. Februar 2007 teilweise gut. Zwar beruhten die schadenersatzweise geltend gemachten Posten auf rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen, die nicht mehr überprüft werden könnten.