b) Mit Verfügung vom 2. August 2005 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) von B.___ Schadenersatz für in den Jahren 1998 bis 2001 entgangene bundesrechtliche Beiträge von Fr. 15'016.15 und Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 2'352.65. Zur Begründung führte sie aus, B.___ hätte als Gesellschafter und Geschäftsführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft die ihr als Arbeitgeberin übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben korrekt erfülle. Dies habe er offensichtlich unterlassen, weshalb er für den entstandenen Schaden aufzukommen habe (act. G 5.3.40). Die von B._