{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-12--KZL-200_2007-09-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6304&type=1563347022&cHash=597a2c2169446112670911422429ef46", "Checksum": "4a20bc30cd79b0abdd19379577ce0a7d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:46", "Num": ["AHV 2007/12, KZL 2007/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:11:46", "Checksum": "5c9f028ba15ea25ff6164359ea9fc5ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12).\n\nDiese Ausführungen vermögen den Beschwerdeführer jedoch nicht zu entlasten. Als\nGeschäftsführer und einzigem Gesellschafter wäre es seine Pflicht gewesen, für die\nordnungsgemässe Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein. Mit der\nInstallierung als formellem Geschäftsführer der GmbH übernahm er eine entsprechende\nVerantwortlichkeit gegenüber Dritten (vgl. Art. 811 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 716\nAbs. 2 OR und 718 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer behauptet denn auch zu Recht\nnicht, dass jemand anders in der Firma für die Ablieferung der Beiträge zuständig\ngewesen sein könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die\nGeschäfte tatsächlich führte, übernahm er doch die Geschäftsführertätigkeit nach\neigenen Angaben, da sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe und somit nach dem\nAbgang der früheren Geschäftsführerin nicht einspringen konnte. Die Motive, die den\nBeschwerdeführer zur Übernahme dieses Mandats bewegten, braucht sich die\nBeschwerdegegnerin aber ohnehin nicht entgegen halten zu lassen, ebensowenig wie\ndie Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar noch anderweitig beschäftigt war.\nAls Geschäftsführer und einziger Gesellschafter war er jedenfalls in einer Position, in\nder er die erforderlichen Abrechnungen und Zahlungen hätte veranlassen können und\nmüssen. Wie bereits oben ausgeführt, kam die Gesellschaft ihren Verpflichtungen\nwährend der ganzen Dauer ihres Bestehens nicht oder nur zögerlich nach. Zahlungen\nwurden - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung, in der Regel\naber sogar erst nach erfolgter Betreibung geleistet. Auch die Unterlagen mussten\nimmer wieder gemahnt werden, so am 13. Juli 1999, 17. März 2000 oder am 21. März\n2003. Die Gesellschaft wurde auch mehrfach mit einer Ordnungsbusse belegt, so am\n24. August 1999, 3. Juli 2000, 10. Juli 2001 oder am 30. Mai 2003 (act. G 5.3.64). Diese\nVorgänge beziehen sich alle auf den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer als\nGeschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Wie der Beschwerdeführer in\nseiner Beschwerde ausführt, wäre die Gesellschaft schon früher in Konkurs gefallen,\nwenn er das Mandat als Geschäftsführer nicht übernommen hätte. Mit der\nBeschwerdegegnerin ist diesbezüglich davon auszugehen, dass der\nBeschwerdeführer, der auch im Zeitraum von Juni 1999 bis Oktober 2001 noch Löhne\nausbezahlte, ohne die entsprechenden Abgaben zu leisten, den Betrieb auf Kosten der\nSozialwerke weiterführte und dadurch den Schaden der Beschwerdegegnerin noch\nvergrösserte. Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch daraus nichts zu seinen\nGunsten ableiten, dass die GmbH im Januar und September 2002 insgesamt Fr.\n37'000.-- an das Betreibungsamt St. Gallen abführte (vgl. act. G 1.2). Dabei handelte es\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich offenbar um eine Pfändung veranlasst durch das Steueramt. Indem der\nBeschwerdeführer die Jahresabrechnungen nicht rechtzeitig einreichte und immer\nwieder Korrekturen vorgenommen werden mussten, verhinderte er die frühere\nRechnungsstellung der schliesslich offen gebliebenen Beiträge bzw. eine allfällige\nTeilnahme der Beschwerdegegnerin in der gleichen Gläubigergruppe wie die\nSteuerbehörde (Anschlusspfändung, Art. 110 SchKG). Im Übrigen versuchte die\nBeschwerdegegnerin mit grossem Aufwand, die Abrechnungen und Zahlungen\nerhältlich zu machen, so dass der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin treffe ein\nSelbstverschulden am Schaden, fehlgeht.\n\nZusammenfassend hat der Beschwerdeführer als Organ der GmbH nicht dafür gesorgt,\ndass die in den Jahren 1998 bis 2001 geschuldeten und während seiner Zeit als\nGeschäftsführer nachbelasteten Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss\nabgerechnet und bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer hat damit als verantwortliches\nOrgan der Arbeitgeberin in erheblicher Weise und über einen längeren Zeitraum gegen\nelementare Vorschriften der Beitragsablieferungspflicht verstossen und in Kauf\ngenommen, dass der Beschwerdegegnerin im Fall der Uneinbringlichkeit ihrer\nForderungen ein Schaden entsteht, so dass sein Verhalten grobfahrlässig im Sinne von\nArt. 52 AHVG war. Die vorstehenden Ausführungen zu den bundesrechtlichen\nBeiträgen gelten - mit Bezug auf das Verschulden - auch für die kantonalrechtlichen\nBeiträge.\n\nd) Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem\nEintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ergebnis hat\ndann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet\nist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs\ndurch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (AHI 1994 S. 204 mit\nHinweisen). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den\nUnterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben.\nHätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die C.___ GmbH ihrer\nBeitragsablieferungspflicht nachkommt oder nur soviel Lohn auszahlt, als sie auch\nBeiträge bezahlen kann, wäre kein Schaden entstanden.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}