{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-12--KZL-200_2007-09-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6304&type=1563347022&cHash=597a2c2169446112670911422429ef46", "Checksum": "4a20bc30cd79b0abdd19379577ce0a7d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:46", "Num": ["AHV 2007/12, KZL 2007/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:11:46", "Checksum": "5c9f028ba15ea25ff6164359ea9fc5ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12).\n\nb) Die Organhaftung setzt Widerrechtlichkeit voraus; d.h. es müssen Vorschriften\nverletzt worden sein. Darunter fallen insbesondere alle Bestimmungen des AHVG und\nseiner Vollzugserlasse. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt\nvor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu\nbringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu\nentrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch\nAbrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen\nBeiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und\nAbrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die\nNichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften\nim Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe\n(BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen).\n\nAus den Akten ist ersichtlich, dass die C.___ GmbH seit Beginn ihres Bestehens - und\nnamentlich auch in der vorliegend interessierenden Zeit vom 11. Juni 1999 bis zum 10.\nJuni 2003, während welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsführer fungierte -\nihren Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungswerken nicht oder nur\nschleppend nachkam. So musste ausnahmslos jede Rechnung gemahnt, betrieben und\nder grösste Teil davon schliesslich abgeschrieben werden. Ebenso wurden die\nJahresabrechnungen kaum je pünktlich und ohne zusätzlichen Druck seitens der\nBeschwerdegegnerin abgeliefert (vgl. Konto-Auszug; act. G 5.3.64). Somit ist\nfestzustellen, dass sich die C.___ GmbH unter Leitung des Beschwerdeführers\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsystematisch um ihre ahv-rechtlichen Pflichten foutierte. Dies ist dem\nBeschwerdeführer als widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 52 AHVG\nanzurechnen.\n\nc) Im Weitern ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grob fahrlässig\nmissachtet wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar nicht jede\nVerletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch Arbeitgebende ohne weiteres\neinem qualifizierten Verschulden der Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr\nein Normverstoss von einer gewissen Schwere (BGE 121 V 244). Davon wird in der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch regelmässig ausgegangen, wenn etwa ein\nArbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur\nschleppend oder nur teilweise erfüllt, ohne dass die verantwortlichen Organe\neinschreiten und für Abhilfe sorgen. Eine absichtliche Verletzung der Beitragspflicht\nwird denn auch bereits dann bejaht, wenn die Geschäftsführung eines in\nSchwierigkeiten geratenen Unternehmens vor der Entrichtung der Beiträge andere, ihr\nfür das Überleben des Unternehmens - zu Recht oder zu Unrecht - als wichtiger\nerscheinende Verpflichtungen erfüllt (ZAK 1988, 597 Erw. 5b). Der Beitragsforderung\neiner Ausgleichskasse ist grundsätzlich die gleich hohe Zahlungspriorität einzuräumen\nwie etwa den Lohnforderungen (ZAK 1988, 599 f.).\n\nDie Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, dass er als Geschäftsführer\nverpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, dass die Beiträge korrekt abgerechnet und\npünktlich abgeliefert werden. Dies habe er offensichtlich unterlassen (act. G 5.3.65).\nDer Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe die Geschäftsführertätigkeit nur\nübernommen, weil ihn sein Vater nach dem Abgang der früheren Geschäftsführerin\ndarum ersucht habe. Er habe jedoch zu dieser Zeit zu 80 % bei der Firma K.___ in\nZ.___ gearbeitet und auch in Z.___ gewohnt. Zur gleichen Zeit habe er auch sein\nStudium an der Touristikfachschule in L.___ aufgenommen und mit Erfolg\nabgeschlossen. Er habe von der C.___ GmbH keinen Lohn, Spesen oder andere\nVergütungen erhalten. Hätte er die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht übernommen,\nwäre die Gesellschaft wohl nach dem Abgang der früheren Geschäftsführerin\ngeschlossen worden. Da die Verpflichtungen aus den Miet- und Arbeitsverträgen\nhätten bezahlt werden müssen, wäre eine Insolvenz unumgänglich gewesen (act. G 1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}