{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-12--KZL-200_2007-09-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6304&type=1563347022&cHash=597a2c2169446112670911422429ef46", "Checksum": "4a20bc30cd79b0abdd19379577ce0a7d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:46", "Num": ["AHV 2007/12, KZL 2007/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:11:46", "Checksum": "5c9f028ba15ea25ff6164359ea9fc5ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12).\n\nArt. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine\nSchadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben\nsein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und\nschuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist (vgl. BGE 129 V\n11). Nach der Rechtsprechung gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge\nwegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren\nerhoben werden können (BGE 123 V 12 Erw. 5b). Der Schaden kann unbezahlt\ngebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge,\nMahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für\nrückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren\nnach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der\nAHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die Beschwerdegegnerin verlangt auch Schadenersatz\nfür entgangene Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK). Gemäss Art. 47 lit. d\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes kantonalen Kinderzulagengesetzes (KZG, sGS 371.1) werden die Bestimmungen\ndes AHVG über die Arbeitgeberhaftung und Schadenersatzpflicht sinngemäss\nangewendet. Es besteht somit auch eine entsprechende Haftungsnorm für schuldhaft\nnicht bezahlte kantonalrechtliche Beiträge.\n\n3.- a) Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Verfahren noch Schadenersatz\nin Höhe von Fr. 13'163.-- für entgangene bundesrechtliche Beiträge und Fr. 2'062.40\nfür entgangene kantonalrechtliche Beiträge geltend. Dabei handelt es sich - abgesehen\nvon einer unbestrittenen Rechnung vom 21. März 2003 betreffend Mahnung Unterlagen\n(Posten-Nr. 2003/0001) - um Lohnnachträge für die Jahre 1998 bis 2001 (inkl.\nNebenkosten; Posten-Nr. 2002/0001 + 0002) für die Mitarbeiterinnen P.___ und Q.___.\nSoweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die nachbelasteten Löhne seien\nnicht von der C.___ GmbH, sondern von der D.___ GmhH ausbezahlt worden, ist er\nnicht zu hören. Die beiden Nachtragsverfügungen vom 26. April 2002 und 10. Mai\n2002, mit welchen die Beiträge und Gebühren bei der C.___ GmbH erhoben wurden,\nsind in Rechtskraft erwachsen (act. G 5.2 \"Rechtskraft\"). Die Nachtragsverfügung vom\n4. November 2003 (Posten 2003/0003; act. G 5.2 \"2003/0003\"), mit welcher\nLohnbeiträge für T.___ nachbelastet wurden, steht vorliegend ohnehin nicht mehr zur\nDiskussion, nachdem diese erst nach Ausscheiden des Beschwerdeführers als\nGeschäftsführer ergangen war. In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2005\n(Eingang Sozialversicherungsanstalt) und in der vorliegenden Beschwerde macht der\nBeschwerdeführer geltend, der Laden X.___ sei per November 2001 verkauft und die\nGmbH stillgelegt worden, weshalb er die Nachzahlungsverfügungen nie erhalten habe.\nAnsonsten hätte er bereits gegen die Nachzahlungsverfügungen opponiert (act. G 5.3\n\"Stellungnahme\" und act. G 1 S. 3 sowie G 1.7). Dem ist jedoch entgegen zu halten,\ndass er gemäss Handelsregisterauszug bis zum 10. Juni 2003 Geschäftsführer der\nGmbH war. Somit war er auch (mindestens bis zu diesem Zeitpunkt) berechtigt und\nverpflichtet, die an die Gesellschaft gerichteten Verfügungen vom 26. April 2002 und\n10. Mai 2002 entgegen zu nehmen, bzw. dafür zu sorgen, dass die an die Gesellschaft\ngerichtete Post an ihn gelangte. Schliesslich ergaben die Abklärungen der\nBeschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2000, dass die Löhne von P.___ über die St.\nGaller Filiale abgerechnet wurden, wie auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde\nselber einräumt (act. G 5.1 und G 1. S. 5). Ebenso wurde der Arbeitsvertrag von Q.___\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmit der C.___ GmbH abgeschlossen, wenn sie auch teilweise in der Zürcher Filiale\ngearbeitet haben mag (act. G 5.1).\n\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass die Nachzahlungsverfügungen und die\ndamit zusammenhängenden Nebenkosten zu Recht der C.___ GmbH in Rechnung\ngestellt wurden. Es besteht somit kein Grund, auf die rechtskräftigen\nNachtragsverfügungen zurückzukommen (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 15 E. 3b). Nachdem\nfür sämtliche hier im Streit liegenden Forderungen der Beschwerdegegnerin\nentsprechende Pfändungsverlustscheine vorliegen, ist der Schaden in der geltend\ngemachten Höhe ausgewiesen.\n\n"}