{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-12--KZL-200_2007-09-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6304&type=1563347022&cHash=597a2c2169446112670911422429ef46", "Checksum": "4a20bc30cd79b0abdd19379577ce0a7d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:46", "Num": ["AHV 2007/12, KZL 2007/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:11:46", "Checksum": "5c9f028ba15ea25ff6164359ea9fc5ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12).\n\n1.- Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid\nvom 12. Februar 2007 und damit die diesem zu Grunde liegende\nSchadenersatzverfügung vom 2. August 2005, mit welcher die Beschwerdegegnerin\nSchadenersatz von (ursprünglich) Fr. 17'368.80 für nicht bezahlte Lohnnachträge (inkl.\nNebenkosten) betreffend die Jahre 1998 bis 2001 forderte (Posten 2002/0001 + 0002\nund 2003/0001 + 0003; act. G 5.3.40). Die Verfügung vom 24. Januar 2003, mit welcher\ndie Beschwerdegegnerin Schadenersatz für die fakturierten Beiträge 1998 bis 2001\n(Posten 2001/0001 + 0007; act. G 5.3.10) gefordert hatte, erwuchs dagegen\nunangefochten in Rechtskraft, so dass darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzurückzukommen ist. Selbst im Fall, dass ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund\nvorhanden wäre, wäre dies in einem separaten Verfahren zu behandeln. Aus den\nAusführungen des Beschwerdeführers ergeben sich dafür allerdings keine\nAnhaltspunkte.\n\n2.- a) Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft. Mit ihm wurden verschiedene\nBestimmungen über die Arbeitgeberhaftung nach dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) geändert. Der Sachverhalt,\nwelcher der vorliegenden Streitsache zu Grunde liegt, hat sich hinsichtlich der Fälligkeit\nder in Frage stehenden Beiträge vor (Rechnungen vom 30. April und 14. Mai 2002; act.\nG 5.3.64; vgl. auch Art. 39 Abs. 2 AHVV) und hinsichtlich der Schadensentstehung\nnach Inkrafttreten des ATSG verwirklicht (Pfändungsverlustscheine vom 26. September\n2003 bis 26. November 2003). Es rechtfertigt sich, die Beurteilung der Beschwerde\nnach dem ab 1. Januar 2003 geltenden (materiellen) Recht vorzunehmen, zumal das\nneue Recht zu den Voraussetzungen der Arbeitgeberhaftung (mit Ausnahme einer neu\nzweijährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG) keine Änderungen brachte\n(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nunmehr Bundesgericht] vom\n21. Februar 2005 [H 156/04], Erw. 2.1]). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind ohnehin\ndie Vorschriften des Art. 52 Abs. 2 - 5 AHVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden\nFassung massgebend, da verfahrensrechtliche Neuerungen im Allgemeinen mit deren\nInkrafttreten anwendbar sind (vgl. BGE 111 V 47; 129 V 115 Erw. 2.2; SVR-AHV 2004\nNr. 3). Die Beschwerdegegnerin machte deshalb ihre Schadenersatzforderung zu\nRecht mit einer einsprachefähigen Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG geltend,\ngegen welche wiederum die Rechtsmittel der Einsprache und der Beschwerde\ngegeben sind (Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 4).\n\nb) Der fristauslösende Zeitpunkt für die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 52\nAbs. 3 AHVG fällt praxisgemäss in der Regel mit der Ausstellung des definitiven\nPfändungsverlustscheins im Falle der Betreibung auf Pfändung (BGE 113 V 258\nErw. 3c mit Hinweisen) oder - im Falle der Betreibung auf Konkurs - mit der Auflage\ndes Kollokationsplans (und des Inventars) zusammen (BGE 126 V 443). Vorliegend\ndatieren die massgebenden Pfändungsverlustscheine vom 26. September 2003 bis\nzum 26. November 2003 (act. G 5.1, 5.3.22 - 23). Indem die Beschwerdegegnerin ihre\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchadenersatzverfügung am 2. August 2005 erliess, hat sie die zweijährige\nVerwirkungsfrist eingehalten.\n\nc) Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von\nVorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52\nAbs. 1 AHVG). Unter den Begriff des Arbeitgebers fallen nach konstanter Praxis des\nBundesgerichts auch die für eine juristische Person handelnden Organe (BGE 129 V 11\nmit Hinweisen). So haftet bei der GmbH namentlich der formell eingesetzte\nGeschäftsführer (BGE 126 V 237). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer vom\n11. Juni 1999 bis zum 10. Juni 2003 als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___\nGmbH im Handelsregister eingetragen, danach nur noch als Gesellschafter ohne\nZeichnungsberechtigung (online-Handelsregisterauszug vom 14. August 2007). Die\nPassivlegitimation des Beschwerdeführers ist damit unstreitig gegeben. In zeitlicher\nHinsicht kommt ein Verschulden nur solange in Betracht, als das Organ die Möglichkeit\nhat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung der Gesellschaft\nmassgeblich zu beeinflussen. Ein Organ kann nur für Schaden haftbar erklärt werden,\nder auf die Nichtbezahlung von Beiträgen (oder Nebenkosten) zurückzuführen ist,\nwelche bis zum Zeitpunkt seines effektiven Austritts entstanden oder fällig waren (vgl.\nBGE 126 V 61, 123 V 172, 112 V 1 Erw. 3c). Diese Umstände berücksichtigte die\nBeschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid und reduzierte die\nSchadenersatzforderung im Vergleich zur verfügten Forderung entsprechend.\n\n"}