{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-12--KZL-200_2007-09-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6304&type=1563347022&cHash=597a2c2169446112670911422429ef46", "Checksum": "4a20bc30cd79b0abdd19379577ce0a7d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:46", "Num": ["AHV 2007/12, KZL 2007/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:11:46", "Checksum": "5c9f028ba15ea25ff6164359ea9fc5ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2007 AHV 2007/12, KZL 2007/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2007/12, KZL 2007/12\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 04.03.2020\nEntscheiddatum: 20.09.2007\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 20.09.2007\nArt. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht,\nwenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während\nlängerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge -\nwenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung\nabliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom\n20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,\n\nVersicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 20. September 2007\n\nIn Sachen\n\nB.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nSchadenersatzforderung (C.___ GmbH)\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 13'163.00\n\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 2'062.40\n\nhat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\nA.- a) Die C.___ GmbH war von ihrer Gründung 1997 bis zur Auflösung am 12. März\n2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als beitragspflichtige\nArbeitgeberin erfasst. Ab 11. Juni 1999 war B.___ als Gesellschafter und\nGeschäftsführer mit Einzelunterschrift, ab 10. Juni 2003 noch als Gesellschafter ohne\nZeichnungsberechtigung eingetragen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung\nvom 12. März 2004 wurde die C.___ GmbH aufgelöst; die Liquidation war am 7. April\n2005 beendet (Online-Handelsregisterauszug vom 14. August 2007).\n\nb) Mit Verfügung vom 2. August 2005 forderte die Sozialversicherungsanstalt des\nKantons St. Gallen (SVA) von B.___ Schadenersatz für in den Jahren 1998 bis 2001\nentgangene bundesrechtliche Beiträge von Fr. 15'016.15 und Beiträge an die\nFamilienausgleichskasse von Fr. 2'352.65. Zur Begründung führte sie aus, B.___ hätte\nals Gesellschafter und Geschäftsführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft die\nihr als Arbeitgeberin übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben korrekt erfülle. Dies\nhabe er offensichtlich unterlassen, weshalb er für den entstandenen Schaden\naufzukommen habe (act. G 5.3.40). Die von B.___ am 14. September 2005/13. Oktober\n2005 dagegen erhobene Einsprache, mit welcher er im Wesentlichen geltend machte,\nein Teil der erfassten Löhne sei nicht von der C.___ GmbH ausbezahlt worden, - und\ndie vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. November\n2006 zur materiellen Behandlung zurückgewiesen wurde (act. G 5.3.61) -, hiess die\nSozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 12. Februar 2007 teilweise gut. Zwar\nberuhten die schadenersatzweise geltend gemachten Posten auf rechtskräftigen\nVeranlagungsverfügungen, die nicht mehr überprüft werden könnten. Nachdem der\nEinsprecher jedoch nur bis zum 10. Juni 2003 Geschäftsführer gewesen sei, hafte er\nnur für die bis zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fälligen Beiträge und Nebenkosten. Die\nSchadensumme betrage demnach Fr. 13'163.-- (bundesrechtliche Beiträge) bzw. Fr.\n2'062.40 (kantonalrechtliche Beiträge), insgesamt somit Fr. 15'225.40 (act. G 5.3.65).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. März\n2007, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids verlangt wird. Ausserdem sei der geforderte Schadenersatz in\nHöhe von \"Fr. 46'437.15 abzulehnen\" und dem Beschwerdeführer der Betrag samt\nZinsen zurückzuerstatten. Zur Begründung wird sinngemäss vorgebracht, dass den\nBeschwerdeführer keine grobe Fahrlässigkeit treffe und dass der Schaden geringer\nausgefallen wäre, wenn die Sozialversicherungsanstalt die Rechnungen für die Jahre\n1998 und 1999 nicht erst im Jahr 2001 eingefordert hätte. Ausserdem wird ausgeführt,\ndass die Löhne von T.___ und Q.___ nicht durch die C.___ GmbH, sondern durch die\nD.___ GmbH, welche mit ersterer nichts zu tun habe, ausbezahlt worden seien. Für\nP.___ habe die Nachkontrolle eine korrekte Abrechnung ergeben (act. G 1).\n\nb) Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung\nder Beschwerde. Durch die systematisch verspätete und unkorrekte Einreichung der\nJahresabrechnungen habe der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rechnungsstellung\nselber verhindert. Hätte der Beschwerdeführer das Mandat als Geschäftsführer nicht\nangenommen, wäre die Firma sofort Konkurs gegangen und der Schaden damit kleiner\ngewesen. Der Beschwerdeführer habe den Betrieb auf Kosten der Sozialwerke weiter\ngeführt. Zudem stehe die Höhe des Schadens fest. Die rechtskräftigen\nNachbelastungsverfügungen könnten im Schadenersatzverfahren nicht mehr überprüft\nwerden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei schliesslich nur die zweite\nSchadenersatzforderung im Betrag von Fr. 15'225.40. Die erste sei längst rechtskräftig\n(act. G 5).\n\nII.\n\n"}