c) Zusammenfassend können somit allfällig durch die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin zuviel bezogene Rentenbetreffnisse nicht bei letzterer zurückgefordert werden. Ob überhaupt Leistungen zurückgefordert werden können, kann bei diesem Verfahrensausgang offen gelassen werden. Insbesondere braucht nicht die Frage beantwortet zu werden, ob ein Ab- oder Unterbruch der Ausbildung im Sinn der Rechtsprechung vorgelegen hat und inwieweit Anspruch auf eine Waisenrente während einer Zweitausbildung besteht. 4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a