Der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass die Pensionskasse PKE gemäss den nachträglich eingereichten Akten - und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - nicht davon ausging, die Beschwerdeführerin sei für im August 2006 zuviel bezogene Rentenbetreffnisse rückerstattungspflichtig. Vielmehr machte die PKE ihren Rückforderungsanspruch direkt bei der Tochter geltend (act. G 13.3 - 13.9).