Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin den Anschein erweckt haben sollte, sie trete (weiterhin) als Rechtsvertreterin ihrer Tochter auf und dass dies den Übergang der Meldepflicht auf die Vertreterin zur Folge hätte, änderte dies nichts daran, dass allfällig zuviel ausgerichtete Rentenbetreffnisse bei der Tochter als Ansprecherin und Empfängerin zurückzufordern wären. Eine derartige Vertretung würde lediglich dazu führen, dass sich die Tochter die (allfälligen) Unterlassungen ihrer Mutter anrechnen lassen müsste.