b) Zum selben Ergebnis gelangt man schliesslich auch, wenn man den Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Bestimmungen über die Rückforderung (Art. 25 ATSG) betrachtet. Diese Bestimmung stellt - wie oben ausgeführt - auf den Empfang der Leistungen ab. Empfängerin der Leistung ist wiederum die Tochter und nicht die Beschwerdeführerin. Schliesslich kann die Beschwerdegegnerin nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit als Ansprechpartnerin der Beschwerdegegnerin aufgetreten ist. Dies ergab sich selbstverständlich aus ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer unmündigen Tochter.