31 Rz 17 f.). Nachdem vorliegend die Leistung unbestrittenermassen der Tochter zukam, war auch diese meldepflichtig, so dass die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin ebenfalls fehl geht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte