Vorliegend hat B.___ die Ausrichtung der Waisenrente an sich selbst ab August 2004 beantragt (act. G 3.28). Diesem Antrag wurde unbestrittenermassen stattgegeben, so dass die mündige Tochter ab diesem Zeitpunkt ihren Anspruch auch selbst ausgeübt hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, unter welchem Titel die Beschwerdeführerin zu einer Rückzahlung verpflichtet werden könnte. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben sodann Bezügerinnen und Bezüger, sowie - falls ihnen Leistungen zukommen - auch Angehörige oder Dritte jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger zu melden (Kieser, a.a.O., Art. 31 Rz 17 f.).