5.2, wonach einer Waise anzurechnen ist, wenn ihr Rechtsvertreter es versäumt, die Leistungen [Waisenrente] zu beantragen, auf die sie Anspruch gehabt hätte). Zwar hat vorliegend die Mutter von B.___ als deren gesetzliche Vertreterin die Waisenrente entgegengenommen (vgl. Rz 10005 der Rentenwegleitung [RWL]), solange die Tochter noch unmündig war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Anspruch der Waise selber zusteht. So hat denn auch die Beschwerdegegnerin die Töchter ebenfalls als Verfügungsadressatinnen aufgeführt (act. G 3.62). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdegegnerin aus der zitierten Rz 10005 RWL.