des Art. 25 Abs. 1 AHVG (und auch schon nach dem bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen alten Art. 25 Abs. 1 AHVG) steht der Anspruch auf eine Waisenrente der Waise zu (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. September 2001 [B 25/00] Erw. 5b, wonach in der beruflichen Vorsorge Waisenkinder - auf Grund des Charakters als Unterhaltsersatz - einen selbstständigen Anspruch auf Waisenrente haben; vgl. implizit auch den ebenfalls die berufliche Vorsorge betreffenden Entscheid vom 15. Dezember 2006 [B 135/05] Erw. 5.2, wonach einer Waise anzurechnen ist, wenn ihr Rechtsvertreter es versäumt, die Leistungen [Waisenrente] zu beantragen, auf die sie Anspruch gehabt hätte).