Nachdem vorliegend kein Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse angefochten ist, kommt auch die Ausnahmeregelung des Art. 84 AHVG, wonach in diesem Fall das Gericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig ist, nicht zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Wohnsitz im Kanton St. Gallen hat, ist das hiesige Gericht für die Behandlung ihrer Beschwerde zuständig.