1.- Entgegen der im angefochtenen Einspracheentscheid angegebenen Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend nicht das Versicherungsgericht des Kantons Zürich, sondern jenes des Kantons St. Gallen zuständig. Wie ersteres in seinem Nichteintretensentscheid vom 9. Januar 2007 richtig ausführte, ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Gericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Nachdem vorliegend kein Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse angefochten ist, kommt auch die Ausnahmeregelung des Art.