d) Mit Duplik vom 11. Juni 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest, wonach die Beschwerdeführerin stets ihre Ansprechperson gewesen sei und sie demzufolge - nachdem sie zu jeder Zeit die Vertretung ihrer Tochter übernommen habe - verpflichtet gewesen wäre, den Lehrabbruch sofort zu melden. Im Übrigen sei die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin auch nicht über eine Absicht von B.___ informiert worden, ihre Ausbildung fortzusetzen, weshalb - implizit - von einem Ausbildungsabbruch auszugehen sei (act. G 11).