c) Mit Replik vom 3. Mai 2007 führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Abmeldung (in Goldach) am 21. Juni 2006, die Auflösung des Lehrverhältnisses jedoch erst am 22. Juli 2007 erfolgt sei. Kein Unterbruch der Ausbildung sei sodann anzunehmen, wenn ein früheres Lehrverhältnis aufgelöst und ein neues begründet werde, sofern dabei die notwendigen Schritte unternommen würden, um eine neue Lehrstelle zu finden (act. G 7).