b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei von Anfang an Ansprecherin der Rente gewesen. Sie habe gegenüber der Beschwerdegegnerin auch nie erklärt, nicht mehr als Ansprecherin aufzutreten zu wollen. Im Weiteren habe sie gemäss Angaben des Lehrmeisters sehr wohl Kontakt zu ihrer Tochter gehabt, weshalb nicht glaubwürdig sei, dass sie vom Lehrabbruch nichts gewusst habe. Schliesslich sei von einem Unterbruch der Ausbildung auszugehen. Immerhin sei der Lehrvertrag annulliert worden. Es sei nicht Aufgabe der Ausgleichskassen im Falle vorzeitiger Beendigung der Ausbildung Überbrückungskredite zu gewähren (act. G 3).