Da die Rente an die Tochter ausgerichtet worden sei, sei auch diese als Empfängerin der Leistung meldungs- und rückerstattungspflichtig. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin mit dem Übergang des Rentenbezugsrechts von ihren Verpflichtungen befreit worden. Ausserdem sei am 4. September 2006 noch gar nicht festgestanden, ob überhaupt ein Unterbruch der Ausbildung vorgelegen habe, weshalb auch die Zulässigkeit der Rückforderung fraglich sei (act. G 1.1).