Grunde liegenden Verfügung vom 25. Oktober 2006. B.___ die Tochter der Beschwerdeführerin, habe am 7. Mai 2004 die Beschwerdegegnerin darum ersucht, dass die Rente direkt an sie selber ausgerichtet werde, welchem Ersuchen entsprochen worden sei. Am 8. April 2006 sei die mündige Tochter ausgezogen und habe an verschiedenen Orten gewohnt. Die Mutter sei über diese Wohnortwechsel wie auch über den Lehrabbruch - wenn überhaupt - erst verspätet informiert worden. Sie habe weder den Lehrvertrag unterzeichnet noch bei dessen Auflösung mitgewirkt. Da die Rente an die Tochter ausgerichtet worden sei, sei auch diese als Empfängerin der Leistung meldungs- und rückerstattungspflichtig.