G 3.20). Die dagegen erhobene Einsprache von Rechtsanwalt Dr. Erwin Künzler vom 20. November 2006, mit welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Einsprecherin treffe gar keine Meldepflicht, da ihre Tochter volljährig und die Rente direkt an diese ausgerichtet worden sei, wurde mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 abgewiesen (act. G 3.6 und 3.17 - 18). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Januar 2007 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der diesem zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte