Nachdem die Angeschriebene nicht reagiert und das Amt für Berufsbildung den Lehrabbruch am 24. Oktober 2006 bestätigt hatte, erliess die Ausgleichskasse am 25. Oktober 2006 eine Rückforderungsverfügung, mit welcher sie A.___ verpflichtete, den zuviel ausbezahlten Betrag von Fr. 1'568.-- (zwei Monate à Fr. 784.--) zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde vorgebracht, A.___ sei ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen, da sie den Lehrabbruch ihrer Tochter zu spät gemeldet habe (act. G 3.20).