b) Am 4. September 2006 meldete A.___ der Ausgleichskasse telefonisch, dass ihre Tochter B.___ die Ausbildung am 22. Juli 2006 erneut abgebrochen habe. Daraufhin forderte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. September 2006 die Rentenbetreffnisse für die Monate August und September 2006 zurück (act. G 3.40). Nachdem die Angeschriebene nicht reagiert und das Amt für Berufsbildung den Lehrabbruch am 24. Oktober 2006 bestätigt hatte, erliess die Ausgleichskasse am 25. Oktober 2006 eine Rückforderungsverfügung, mit welcher sie A.___ verpflichtete, den zuviel ausbezahlten Betrag von Fr. 1'568.-- (zwei Monate à Fr. 784.--) zurückzuerstatten.