{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-11_2007-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6303&type=1563347022&cHash=c5f7280f97cf4a3586e614f5234826ff", "Checksum": "0e9d12acdecfcc836462ddf7803d55a7"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:12:23", "Num": ["AHV 2007/11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten. Anspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige Rückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu richten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:12:23", "Checksum": "34ca385d20533630bf359cfb2b46bf36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten. Anspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige Rückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu richten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11)\n\ndes Art. 25 Abs. 1 AHVG (und auch schon nach dem bis 31. Dezember 1996 gültig\ngewesenen alten Art. 25 Abs. 1 AHVG) steht der Anspruch auf eine Waisenrente der\nWaise zu (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24.\nSeptember 2001 [B 25/00] Erw. 5b, wonach in der beruflichen Vorsorge Waisenkinder -\nauf Grund des Charakters als Unterhaltsersatz - einen selbstständigen Anspruch auf\nWaisenrente haben; vgl. implizit auch den ebenfalls die berufliche Vorsorge\nbetreffenden Entscheid vom 15. Dezember 2006 [B 135/05] Erw. 5.2, wonach einer\nWaise anzurechnen ist, wenn ihr Rechtsvertreter es versäumt, die Leistungen\n[Waisenrente] zu beantragen, auf die sie Anspruch gehabt hätte). Zwar hat vorliegend\ndie Mutter von B.___ als deren gesetzliche Vertreterin die Waisenrente\nentgegengenommen (vgl. Rz 10005 der Rentenwegleitung [RWL]), solange die Tochter\nnoch unmündig war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Anspruch der Waise\nselber zusteht. So hat denn auch die Beschwerdegegnerin die Töchter ebenfalls als\nVerfügungsadressatinnen aufgeführt (act. G 3.62). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten\nableiten kann die Beschwerdegegnerin aus der zitierten Rz 10005 RWL. Wie jene selbst\nausführt, handelt es sich dabei lediglich um eine Auszahlungsvorschrift, die nichts über\nden Anspruch an sich aussagt. Indem die Weisung festhält, dass Waisenrenten von\nunmündigen Waisen an deren gesetzlichen Vertreter auszuzahlen sind und dass eine\nmündige Waise die Auszahlung an sich selbst verlangen kann, postuliert sie im Übrigen\nnur eine Selbstverständlichkeit, die sich bereits aus dem Kindes- und dem\nPersonenrecht ergibt (Art. 318 ZGB, Art. 12 - 16 ZGB). Vorliegend hat B.___ die\nAusrichtung der Waisenrente an sich selbst ab August 2004 beantragt (act. G 3.28).\nDiesem Antrag wurde unbestrittenermassen stattgegeben, so dass die mündige\nTochter ab diesem Zeitpunkt ihren Anspruch auch selbst ausgeübt hat. Es ist deshalb\nnicht ersichtlich, unter welchem Titel die Beschwerdeführerin zu einer Rückzahlung\nverpflichtet werden könnte. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben sodann Bezügerinnen\nund Bezüger, sowie - falls ihnen Leistungen zukommen - auch Angehörige oder Dritte\njede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem\nVersicherungsträger zu melden (Kieser, a.a.O., Art. 31 Rz 17 f.). Nachdem vorliegend\ndie Leistung unbestrittenermassen der Tochter zukam, war auch diese meldepflichtig,\nso dass die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin ebenfalls fehl\ngeht.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Zum selben Ergebnis gelangt man schliesslich auch, wenn man den Sachverhalt\nunter dem Blickwinkel der Bestimmungen über die Rückforderung (Art. 25 ATSG)\nbetrachtet. Diese Bestimmung stellt - wie oben ausgeführt - auf den Empfang der\nLeistungen ab. Empfängerin der Leistung ist wiederum die Tochter und nicht die\nBeschwerdeführerin. Schliesslich kann die Beschwerdegegnerin nichts daraus zu ihren\nGunsten ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit als\nAnsprechpartnerin der Beschwerdegegnerin aufgetreten ist. Dies ergab sich\nselbstverständlich aus ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer unmündigen\nTochter. Die Beschwerdegegnerin konnte aber nicht davon ausgehen, dass diese\nVertretung auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit der Tochter automatisch weiter\nbestehen würde. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die\nBeschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin den Anschein erweckt haben\nsollte, sie trete (weiterhin) als Rechtsvertreterin ihrer Tochter auf und dass dies den\nÜbergang der Meldepflicht auf die Vertreterin zur Folge hätte, änderte dies nichts\ndaran, dass allfällig zuviel ausgerichtete Rentenbetreffnisse bei der Tochter als\nAnsprecherin und Empfängerin zurückzufordern wären. Eine derartige Vertretung\nwürde lediglich dazu führen, dass sich die Tochter die (allfälligen) Unterlassungen ihrer\nMutter anrechnen lassen müsste.\n\nDer Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass die Pensionskasse PKE gemäss den\nnachträglich eingereichten Akten - und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin\n- nicht davon ausging, die Beschwerdeführerin sei für im August 2006 zuviel bezogene\nRentenbetreffnisse rückerstattungspflichtig. Vielmehr machte die PKE ihren\nRückforderungsanspruch direkt bei der Tochter geltend (act. G 13.3 - 13.9).\n\nc) Zusammenfassend können somit allfällig durch die volljährige Tochter der\nBeschwerdeführerin zuviel bezogene Rentenbetreffnisse nicht bei letzterer\nzurückgefordert werden. Ob überhaupt Leistungen zurückgefordert werden können,\nkann bei diesem Verfahrensausgang offen gelassen werden. Insbesondere braucht\nnicht die Frage beantwortet zu werden, ob ein Ab- oder Unterbruch der Ausbildung im\nSinn der Rechtsprechung vorgelegen hat und inwieweit Anspruch auf eine Waisenrente\nwährend einer Zweitausbildung besteht.\n\n4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid aufzuheben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}