{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-11_2007-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6303&type=1563347022&cHash=c5f7280f97cf4a3586e614f5234826ff", "Checksum": "0e9d12acdecfcc836462ddf7803d55a7"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:12:23", "Num": ["AHV 2007/11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten. Anspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige Rückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu richten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:12:23", "Checksum": "34ca385d20533630bf359cfb2b46bf36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten. Anspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige Rückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu richten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11)\n\nc) Mit Replik vom 3. Mai 2007 führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus,\ndass die Abmeldung (in Goldach) am 21. Juni 2006, die Auflösung des\nLehrverhältnisses jedoch erst am 22. Juli 2007 erfolgt sei. Kein Unterbruch der\nAusbildung sei sodann anzunehmen, wenn ein früheres Lehrverhältnis aufgelöst und\nein neues begründet werde, sofern dabei die notwendigen Schritte unternommen\nwürden, um eine neue Lehrstelle zu finden (act. G 7).\n\nd) Mit Duplik vom 11. Juni 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest,\nwonach die Beschwerdeführerin stets ihre Ansprechperson gewesen sei und sie\ndemzufolge - nachdem sie zu jeder Zeit die Vertretung ihrer Tochter übernommen habe\n- verpflichtet gewesen wäre, den Lehrabbruch sofort zu melden. Im Übrigen sei die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin auch nicht über eine Absicht von B.___ informiert worden, ihre\nAusbildung fortzusetzen, weshalb - implizit - von einem Ausbildungsabbruch\nauszugehen sei (act. G 11).\n\ne) Mit \"Dupliknachtrag\" vom 13. August 2007 weist die Beschwerdegegnerin darauf\nhin, dass eine gleichartige Situation gegenüber der Pensionskasse vorgelegen habe\n(act. G 13).\n\nII.\n\n1.- Entgegen der im angefochtenen Einspracheentscheid angegebenen\nRechtsmittelbelehrung ist vorliegend nicht das Versicherungsgericht des Kantons\nZürich, sondern jenes des Kantons St. Gallen zuständig. Wie ersteres in seinem\nNichteintretensentscheid vom 9. Januar 2007 richtig ausführte, ist gemäss Art. 58 Abs.\n1 ATSG grundsätzlich das Gericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die\nversicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der\nBeschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Nachdem vorliegend kein Einspracheentscheid\neiner kantonalen Ausgleichskasse angefochten ist, kommt auch die Ausnahmeregelung\ndes Art. 84 AHVG, wonach in diesem Fall das Gericht am Ort der Ausgleichskasse\nzuständig ist, nicht zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen\nWohnsitz im Kanton St. Gallen hat, ist das hiesige Gericht für die Behandlung ihrer\nBeschwerde zuständig.\n\n2.- Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine\nWaisenrente (Art. 25 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am\nersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit\nder Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder,\ndie noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss,\nlängstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Abs. 5). Gemäss Art. 25 Abs. 1\nATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dabei wird für die\nRückerstattungsverpflichtung auf den Empfang der Leistungen abgestellt (Ueli Kieser,\nATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 15).\n\n3.- a) Vorliegend richtete die Beschwerdegegnerin seit dem 1. März 1991 je eine\nWaisenrente für B.___ und deren Schwester aus. Nach der vorgenannten Bestimmung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}