{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-11_2007-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6303&type=1563347022&cHash=c5f7280f97cf4a3586e614f5234826ff", "Checksum": "0e9d12acdecfcc836462ddf7803d55a7"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:12:23", "Num": ["AHV 2007/11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten. Anspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige Rückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu richten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:12:23", "Checksum": "34ca385d20533630bf359cfb2b46bf36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/11\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten. Anspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige Rückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu richten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2007/11\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 04.03.2020\nEntscheiddatum: 05.09.2007\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 05.09.2007\nArt. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten.\nAnspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige\nRückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu\nrichten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts\ndes Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11)\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,\nVersicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 5. September 2007\n\nIn Sachen\n\nA.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Erwin Künzler, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Elektrizitätswerke, Bergstrasse 21, Postfach 921, 8044 Zürich,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nRückforderung AHV-Waisenrente\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\nA.- a) A.___ wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse Schweizerischer\nElektrizitätswerke (Ausgleichskasse) vom 23. April 1991 für ihre beiden Töchter B.___\nund C.___ mit Wirkung ab 1. März 1991 je eine ordentliche Waisenrente zugesprochen\n(act. G 3.62). Nachdem B.___ am 4. August 2005 eine Ausbildung als Dentalassistentin\nabgeschlossen hatte, begann sie per 15. August 2005 eine weitere Ausbildung als\nRestaurationsfachfrau, welche bis 14. August 2008 dauern sollte und in der D.__ GmbH\ndurchzuführen war (act. G 3.53). Dieser Lehrvertrag wurde per 31. Dezember 2005\nwieder aufgelöst (act. G 3.51). Später (Datum des neuen Lehrvertrags vom 23. Februar\n2006) wurde die Ausbildung im Restaurant E.___ fortgesetzt (act. G 3.50). Da B.___ im\nJanuar 2006 nicht in Ausbildung stand, wurde die Januar-Rente zurückgefordert bzw. -\nnachdem die Ausbildung im Februar 2006 fortgesetzt wurde - mit weiteren Leistungen\nverrechnet (act. G 3.45 - 48).\n\nb) Am 4. September 2006 meldete A.___ der Ausgleichskasse telefonisch, dass ihre\nTochter B.___ die Ausbildung am 22. Juli 2006 erneut abgebrochen habe. Daraufhin\nforderte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. September 2006 die\nRentenbetreffnisse für die Monate August und September 2006 zurück (act. G 3.40).\nNachdem die Angeschriebene nicht reagiert und das Amt für Berufsbildung den\nLehrabbruch am 24. Oktober 2006 bestätigt hatte, erliess die Ausgleichskasse am 25.\nOktober 2006 eine Rückforderungsverfügung, mit welcher sie A.___ verpflichtete, den\nzuviel ausbezahlten Betrag von Fr. 1'568.-- (zwei Monate à Fr. 784.--)\nzurückzuerstatten. Zur Begründung wurde vorgebracht, A.___ sei ihrer Meldepflicht\nnicht nachgekommen, da sie den Lehrabbruch ihrer Tochter zu spät gemeldet habe\n(act. G 3.20). Die dagegen erhobene Einsprache von Rechtsanwalt Dr. Erwin Künzler\nvom 20. November 2006, mit welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die\nEinsprecherin treffe gar keine Meldepflicht, da ihre Tochter volljährig und die Rente\ndirekt an diese ausgerichtet worden sei, wurde mit Entscheid vom 4. Dezember 2006\nabgewiesen (act. G 3.6 und 3.17 - 18).\n\nB.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Januar\n2007 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der diesem zu\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrunde liegenden Verfügung vom 25. Oktober 2006. B.___ die Tochter der\nBeschwerdeführerin, habe am 7. Mai 2004 die Beschwerdegegnerin darum ersucht,\ndass die Rente direkt an sie selber ausgerichtet werde, welchem Ersuchen\nentsprochen worden sei. Am 8. April 2006 sei die mündige Tochter ausgezogen und\nhabe an verschiedenen Orten gewohnt. Die Mutter sei über diese Wohnortwechsel wie\nauch über den Lehrabbruch - wenn überhaupt - erst verspätet informiert worden. Sie\nhabe weder den Lehrvertrag unterzeichnet noch bei dessen Auflösung mitgewirkt. Da\ndie Rente an die Tochter ausgerichtet worden sei, sei auch diese als Empfängerin der\nLeistung meldungs- und rückerstattungspflichtig. Demgegenüber sei die\nBeschwerdeführerin mit dem Übergang des Rentenbezugsrechts von ihren\nVerpflichtungen befreit worden. Ausserdem sei am 4. September 2006 noch gar nicht\nfestgestanden, ob überhaupt ein Unterbruch der Ausbildung vorgelegen habe, weshalb\nauch die Zulässigkeit der Rückforderung fraglich sei (act. G 1.1).\n\nb) Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der\nBeschwerde. Die Beschwerdeführerin sei von Anfang an Ansprecherin der Rente\ngewesen. Sie habe gegenüber der Beschwerdegegnerin auch nie erklärt, nicht mehr als\nAnsprecherin aufzutreten zu wollen. Im Weiteren habe sie gemäss Angaben des\nLehrmeisters sehr wohl Kontakt zu ihrer Tochter gehabt, weshalb nicht glaubwürdig\nsei, dass sie vom Lehrabbruch nichts gewusst habe. Schliesslich sei von einem\nUnterbruch der Ausbildung auszugehen. Immerhin sei der Lehrvertrag annulliert\nworden. Es sei nicht Aufgabe der Ausgleichskassen im Falle vorzeitiger Beendigung\nder Ausbildung Überbrückungskredite zu gewähren (act. G 3).\n\n"}