1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. November 2006 in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin für entgangene bundesrechtliche Beiträge samt Nebenkosten Schadenersatz im Betrag von Fr. 89'467.80 und für entgangene kantonalrechtliche Beiträge Schadenersatz im Betrag von Fr. 15'248.45 zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Vertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3'148.--. Er nimmt im Umfang von Fr. 800.-- Rückgriff auf die Beschwerdegegnerin. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14