31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes um 20% zu reduzieren. Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber dem Staat beläuft sich demgemäss auf Fr. 2'880.-- (80% von Fr. 3'600.--) zuzüglich Barauslagen von Fr. 45.60 und Mehrwertsteuer (7,6% auf Fr. 2'925.60), mithin auf Fr. 3'148.--. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: