9.- Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens - der Beschwerdeführer obsiegt zu einem geringen Teil - rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zu einer herabgesetzten Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.-- zu verpflichten. In diesem Umfang nimmt der Staat Rückgriff auf die Beschwerdegegnerin (Art. 11 Abs. 2 HonO). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gemäss eingereichter Honorarnote vom 25. Mai 2007 (act. G 15.1) erscheint angemessen; es ist aufgrund von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes um 20% zu reduzieren.