Massgebend für die Dauer der Haftung eines Verwaltungsratsmitgliedes ist jedoch der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Mandats (BGE 126 V 61). Da der Beschwerdeführer sein Mandat bereits per 3. März 2004 und somit vor Fälligkeit der offen gebliebenen Akontobeiträge des Jahres 2004 niedergelegt hat, bzw. die Akontobeiträge erst fällig wurden, nachdem der Beschwerdeführer sein Mandat niedergelegt hatte, haftet er nicht mehr für die nach diesem Datum fällig gewordenen und offen gebliebenen Akontobeiträge. Folglich ist der Beschwerdeführer für den Schaden aufgrund der ausstehenden Akontobeiträge des Jahres 2004 (Februar bis und mit April 2004) nicht schadenersatzpflichtig.