Akontobeitrag von Februar 2004 wurde, aufgrund von Art. 34 Abs. 3 AHVV, erst am 10. März 2004, derjenige von März 2004 erst am 10. April 2004 und derjenige von April 2004 erst am 10. Mai 2004 bzw. mit Konkurseröffnung fällig. Im Handelsregister blieb der Beschwerdeführer bis zum 6. April 2004 (Tagebuch) als Verwaltungsrat eingetragen. Massgebend für die Dauer der Haftung eines Verwaltungsratsmitgliedes ist jedoch der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Mandats (BGE 126 V 61).