Dem Kaufvertrag kann auch keine Pflicht der Käuferin zum Einschuss von finanziellen Mitteln entnommen werden. Es wird lediglich festgehalten, dass die Gesellschaft diese benötigt und die Käuferin über den Passivenüberschuss informiert ist. Warum der Beschwerdeführer die Meldung unterlassen hat, ist unbekannt, allerdings hatte er eine solche bereits im Jahre 2002 unterlassen, als die Firma eine Beitragsnachzahlung von Fr. 49'026.35, was einer Lohnsummendifferenz von ca. 30% entspricht, leisten musste (act. G 12.1). Ein Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund ist daher nicht ersichtlich.