Dass der Beschwerdeführer ab Juli 2003 einen Käufer für die Firma gesucht hat, um das Liquiditätsproblem der Firma zu lösen und zu retten, vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen, da es vorliegend nicht kausal zur unterlassenen Meldung ist, auch wenn man vom Vorliegen von besonderen Umständen ausgehen kann. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe im Jahre 2003 die Meldung betreffend Lohnsummenanpassung unterlassen, um die Gesellschaft durch einen Liquiditätsengpass zu lotsen und zu retten. Dem Kaufvertrag kann auch keine Pflicht der Käuferin zum Einschuss von finanziellen Mitteln entnommen werden.